Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, wenn die Lärmbelastung am Arbeitsplatz die gesetzlich festgelegten Grenzwerte für Lärmarbeitsstätten überschreitet. Diese sind in der LärmVibrationsArbSchV (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) festgelegt.
Bereits ab 80 dB Lärmpegel ist ein Arbeitgeber verpflichtet Gehörschutz für Mitarbeiter kostenlos bereitzustellen.
Ab 85 dB (oder weniger für Mitarbeiter mit bereits vorhandenem Hörverlust) müssen Arbeitgeber die „Lärmbereiche“, in denen das Tragen von Gehörschutz verpflichtend erforderlich ist, deutlich kennzeichnen.
Allerdings ist ein Arbeitgeber nur verpflichtet, Standard-Gehörschutz zur Verfügung zu stellen – nicht jedoch individuell maßgefertigten Gehörschutz. In vielen Fällen übernimmt der Arbeitgeber auch die Kosten für maßgefertigten Gehörschutz oder bietet einen Zuschuss bei der Anschaffung an. In der Regel wird jedoch nur Einweg-Hörschutz in Form von Schaumstoffstöpseln bereitgestellt, die zwar für den kurzfristigen Gebrauch ausreichen, jedoch durch mangelnden Tragekomfort oft nur ungern genutzt werden. Daher entscheiden sich viele Mitarbeiter dafür, einen angepassten Gehörschutz oder hochwertigeren Standard-Gehörschutz auf eigene Kosten zu beschaffen. Hier ist der Bedarf unterschiedlich, aber umso größer, wenn der Gehörschutz den größten Teil des Tages getragen werden muss.
Gut zu wissen
Es gibt auch eine individuelle Schutzausstattung für Mitarbeiter die bereits unter Hörverlust leiden. Mit individuell angepassten ICP-Systemen können Mitarbeiter mit Hörverlust auch am Lärmarbeitsplatz so versorgt werden, dass man sich sowohl vor gefährliche Geräusche schützen, aber auch auch weiter mit Kollegen kommunizieren und Warnsignale wahrnehmen kann.